Segel-Club Sarstedt e.V.

Satzung

in der Fassung vom 17.03.2006

§ 1 - § 2 - § 3 - § 4 - § 5 - § 6 - § 7 - § 8 - § 9 - § 10 - § 11 - § 12 - § 13 - Beschluß

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen

    Segel-Club Sarstedt e.V. (kurz: SCS 78).

  2. Sitz des Vereins ist Sarstedt.
    Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen unter der Nummer 12 98.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports, insbesondere durch Heranbildung der Jugend in dieser Sportart. Die Ausübung auch anderer Sportarten ist innerhalb des Vereins möglich.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 3 - Mitglieder

  1. Mitglied kann jede Person ohne Ansehen politischer oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag probeweise durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig nach einer Probezeit von mindestens 12 Monaten.
  3. Es gibt viele verschiedene Mitgliedsarten:
  4. Jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nach Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung automatisch zu Vollmitgliedern.

§ 4 - Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, sowie der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben nur beratende Stimmen.

§ 5 - Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle stimmberechtigten Mitglieder an. Jugendliche sind nicht stimmberechtigt.
  2. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins (außer Mitglieder auf Probe).
    Familien besitzen jeweils nur eine Stimme. Stimmberechtigt sind ferner alle Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die jugendlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden durch einen Jugendsprecher vertreten.
    Die Mitgliederversammlung trifft ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegeben Stimmen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal eines Geschäftsjahres, statt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf schriftlichen Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder statt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Die Einberufung erfolgt durch besondere Einladung.

§ 6 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 - Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, sowie dem 1., 2. und 3. Beisitzer und weiteren einzelnen Fachwarten, wie Segel-, Platz-, Organisations- und Pressewart. Die Aufgaben mehrerer Fachwarte können einem Mitglied übertragen werden.

  2. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

§ 8 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

§ 9 - Beitrag

  1. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Er ist am 1. April eines jeden Jahres fällig; der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes diesem monatliche oder vierteljährliche Zahlungsweise gewähren.
  3. Jedes Mitglied ist zur Leistung von Arbeiten, die durch die Mitgliederversammlung jährlich festgelegt werden, verpflichtet. Geleistete Arbeiten werden vom Vorstand oder einem Beauftragten bestätigt. Am Ende eines Geschäftsjahres nicht geleistete Arbeitsstunden werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
  4. Jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als Vollmitglieder geführt werden, jedoch über kein eigenes Einkommen verfügen, zahlen weiterhin den Mitgliedsbeitrag jugendlicher Mitglieder.
  5. In Ausbildung stehende und Wehr- bzw. Zivildienst leistende Mitglieder zahlen einen verminderten Beitrag. Dieser ist durch die Mitgliederversammlung festzusetzen. Ein Nachweis ist beim Kassenwart vorzulegen (Schüler-, Studenten- oder Truppenausweis, Bestätigung der Zivildienststelle).

§ 10 - Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese üben ihre Prüftätigkeit für zwei Jahre aus, wobei nach jeweils einem Jahr der 2. Prüfer ersetzt wird. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist erst nach zweijähriger Pause möglich.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzen die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins; hierzu zählt u.a. die wiederholte stark verspätete Zahlung des Beitrages.
    Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn innerhalb eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger Mahnung kein Beitrag geleistet wurde. Der Ausschluss ist von der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres nach schriftlicher Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September möglich.

§ 12 Satzungsänderung, Zweckänderung

        Die Satzung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, die Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer            Mehrheit von            9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 13 - Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen des Vereins an eine andere steuerlich als gemeinnützig anerkannte sportliche Einrichtung. Kann sich die Mitgliederversammlung über den Empfänger nicht einigen, wird dieser vom Stadtdirektor der Stadt Sarstedt bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Beschluss

Die vorstehende  Satzung wurde am 17.03.2006  beschlossen.