Satzung
in der Fassung vom 17.03.2006
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen
Segel-Club Sarstedt e.V. (kurz: SCS 78).
- Sitz des Vereins ist Sarstedt.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen unter der Nummer 12 98.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports, insbesondere
durch Heranbildung der Jugend in dieser Sportart.
Die Ausübung auch anderer Sportarten ist innerhalb des Vereins möglich.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.
- Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 3 - Mitglieder
- Mitglied kann jede Person ohne Ansehen politischer oder
weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
- Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag probeweise durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig nach einer
Probezeit von mindestens 12 Monaten.
- Es gibt viele verschiedene Mitgliedsarten:
- Einzelmitgliedschaft
- Familienmitgliedschaft
- Passive (fördernde) Mitgliedschaft
- Jugendmitgliedschaft mit vermindertem Beitrag
- Jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden
nach Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung automatisch zu Vollmitgliedern.
§ 4 - Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, sowie der geschäftsführende und
der erweiterte Vorstand. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben nur beratende Stimmen.
§ 5 - Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung gehören alle stimmberechtigten Mitglieder an.
Jugendliche sind nicht stimmberechtigt.
- Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins (außer
Mitglieder auf Probe).
Familien besitzen jeweils nur eine Stimme. Stimmberechtigt sind ferner
alle Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die
jugendlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, werden durch einen Jugendsprecher vertreten.
Die Mitgliederversammlung trifft ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegeben Stimmen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich,
möglichst im 1. Quartal eines Geschäftsjahres, statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf schriftlichen
Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder statt.
- Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen durch den
Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Die
Einberufung erfolgt durch besondere Einladung.
§ 6 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beitragsfestsetzung
- Festlegung von Arbeitsleistungen und angemessenen Abgeltungsbeträgen
- Satzungsänderungen
- Endgültige Aufnahme neuer Mitglieder
- Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes
- Genehmigung der Protokolle von Mitgliederversammlungen und Auflösung des Vereins
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 - Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer und
- dem Jugendwart
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand,
sowie dem 1., 2. und 3. Beisitzer und weiteren einzelnen Fachwarten,
wie Segel-, Platz-, Organisations- und Pressewart. Die Aufgaben mehrerer Fachwarte
können einem Mitglied übertragen werden.
- Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein
im Sinne des § 26 BGB gemeinsam.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre
gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
§ 8 - Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte
- Probeweise Aufnahme von Mitgliedern
- Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen
- Einberufung von Mitgliederversammlung
§ 9 - Beitrag
- Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Er ist am 1. April eines jeden Jahres fällig; der Vorstand kann auf
Antrag eines Mitgliedes diesem monatliche oder vierteljährliche Zahlungsweise gewähren.
- Jedes Mitglied ist zur Leistung von Arbeiten, die durch die
Mitgliederversammlung jährlich festgelegt werden, verpflichtet.
Geleistete Arbeiten werden vom Vorstand oder einem Beauftragten
bestätigt. Am Ende eines Geschäftsjahres nicht geleistete
Arbeitsstunden werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
- Jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als
Vollmitglieder geführt werden, jedoch über kein eigenes Einkommen
verfügen, zahlen weiterhin den Mitgliedsbeitrag jugendlicher Mitglieder.
- In Ausbildung stehende und Wehr- bzw. Zivildienst leistende Mitglieder
zahlen einen verminderten Beitrag. Dieser ist durch die
Mitgliederversammlung festzusetzen. Ein Nachweis ist beim Kassenwart
vorzulegen (Schüler-, Studenten- oder Truppenausweis, Bestätigung der Zivildienststelle).
§ 10 - Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese üben ihre
Prüftätigkeit für zwei Jahre aus, wobei nach jeweils einem Jahr
der 2.
Prüfer ersetzt wird. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Eine Wiederwahl ist erst nach zweijähriger Pause möglich.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher
und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch
zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzen
die Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
- Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung bei grobem Verstoß gegen die Interessen des
Vereins; hierzu zählt u.a. die wiederholte stark verspätete Zahlung des
Beitrages.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn innerhalb eines
Geschäftsjahres trotz zweimaliger Mahnung kein Beitrag geleistet wurde.
Der Ausschluss ist von der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres nach schriftlicher
Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September möglich.
§ 12 Satzungsänderung, Zweckänderung
Die Satzung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen
Stimmen, die Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer
Mehrheit
von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 13 - Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Restvermögen des Vereins an eine andere steuerlich als
gemeinnützig anerkannte sportliche Einrichtung. Kann sich die
Mitgliederversammlung über den Empfänger nicht einigen, wird dieser vom
Stadtdirektor der Stadt Sarstedt bestimmt. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde am 17.03.2006 beschlossen.